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Informationen zum Thema Corona-Virus

In Zusammenarbeit mit dem DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. und weiteren Kooperationspartnern, in denen MEISTERTEAM Mitglied ist, stellen wir Ihnen zeitnah aktuelle Informationen zum Thema Corona-Krise bereit. Hier finden Sie alle Tipps, Informationen, Online-Schulungen und weiteres rund um das Thema Corona-Krise.
Die Artikel und Angebote werden täglich aktualisiert – es lohnt sich also! 

Schauen Sie auf den einzelnen Seiten vorbei! Das Angebot und die Seiten werden täglich aktualisiert. 

Meisterteam Taskforce - Mitgliederunterstützung

Informationsseite der DATEV eG

Hilfen für Unternehmen

Online-Angebote und -Aufzeichnungen

Muster, Leitfäden und Hinweise

Maßnahmen und Hilfen verschiedener Partner aus den Bereichen Telekommunikation, IT, Versicherung, Marketing, Personal

Hilfen bei der Wiedereröffnung von Geschäften

Unter Wiedereröffnung von Geschäften hat der mittelstandsverbund eine Zusammenstellung der einzelnen Regelungen und Verordnungen für die Wiedereröffnung aller Bundesländer zusammengestellt. Diese Informationen halten wir ständig tagesaktuell, um Ihnen die Übersicht zu erleichtern. Dazu gehören die Sicherstellung von Abstandsregelungen (mind. 1,5 Meter) genauso wie das regelmäßige desinfizieren von Flächen, wie Griffe von Einkaufswagen und Körben.
https://www.mittelstandsverbund.de/politik/coronavirus/wiedereroeffnung

Hilfsdienstleistungen für eine Wiedereröffnung

 

Zusammenfassung Hilfen für Unternehmen

Coronavirus – Hilfen für Unternehmen

In der Krise ist schnelle Information wichtig. Derzeit geraten viele Unternehmen durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten. Während die Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten wie Miet- oder Pachtkosten bestehen. Rücklagen sind schnell aufgebraucht und es besteht oft kein Zugang zu Krediten.
Um für ausreichend Liquidität im Unternehmen zu sorgen, müssen die Ebene „Einnahmen“ und die Ebene „Ausgaben“ betrachtet werden.
Hilfen bieten sowohl der Bund als auch die einzelnen Bundesländer.

Einnahmen
Um Unternehmungen schnellstmöglich aus Liquiditätsengpässen zu navigieren bittet der Bund Hilfen in Form von Darlehen und Soforthilfen an.

1. KfW-Hilfen
Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, können bei der KfW Kredite für Investitionen oder Betriebsmittel beantragen.

2. Corona Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige
Durch die Corona-Krise stehen vor allem kleine Unternehmen und Soloselbstständige schnell vor existentiellen Problemen. Durch das Sofortprogramm des Bundesfinanzministerium sollen einmalige Soforthilfen zur Verfügung gestellt werden. Die Hilfen werden über die Bundesländer beantragt und ausbezahlt.

Ausgaben
In der Krise erkennt man seinen Freund. Um die Ausgaben in Unternehmungen zu reduzieren bietet der Bund eine Reihe von Hilfen an.

1. Steuerlichen Entlastungen

a. Zinslose Stundungen fälliger Steuerzahlungen
Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Stundung ihrer Steuern stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.

b. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
Zusätzlich zur Stundung können auf Antrag die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer herabgesetzt werden.

2. Personalkosten senken

a. Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld soll Arbeitsplätze sichern. Unternehmen können unter definierten Bedingungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halten, trotz der tiefgreifenden Krise in Zeiten des Coronavirus. Weiterführende Informationen in Form einer Online-Aufzeichnung und einer FAQs finden Sie im nachstehenden LINK.

Einen Leitfanden zur Kurzarbeit finden Sie HIER.

b. Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Die laufenden Lohnkosten sind für in Not geratenen Unternehmen ein entscheidender Kostenpunkt. Der GKV-Spitzenverband als zentrale Vertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen hat seinen Mitgliedern empfohlen, den von der gegenwärtigen Krise unmittelbar betroffenen Unternehmen eine erleichterte Stundung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge zu ermöglichen.

3. Mieten
Zu den laufenden Kosten zählen auch Aufwendungen für Miete und Pacht. Das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen wurde jedoch eingeschränkt. Vermieter dürfen das Mietverhältnis nicht kündigen, wenn vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 wegen den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Mietschulden entstehen.

4. Sonstige vertragliche Verpflichtungen

a. Dauerschuldverhältnisse (z.B.: Energielieferverträge, Versicherungen etc.)
Können Verbraucher und Kleinstunternehmen derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie Schuldverhältnisse nicht erfüllen, so wurde in Artikel 240 § 1 bis zum 30. Juni 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht festgeschrieben. Dies gilt nur für Verträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen worden sind.

b. Sonstige Verträge
Alle laufenden Verträge, die derzeit gezahlt aber mehr oder weniger nicht genutzt oder gebraucht werden, sollten betrachtet werden. Sprechen Sie mit Ihren Vertragspartnern, um Stundungen oder Kostenminderungen direkt zu vereinbaren (Beispielsweise Vermieter, Lieferanten etc.). Schließen die individuellen Vereinbarungen immer schriftlich.

Weiterführende Informationen finden Sie HIER.

Grünes Licht für Corona-Krisenpaket im Bundesrat

Erleichterungen für Selbstständige
So erhalten von der Krise betroffene Kleinunternehmer und sog. Solo-Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Hierfür wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen.

Ausnahme von geltenden Arbeitszeiten
Darüber hinaus werden bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften ermöglicht, um sicherzustellen, dass während der Pandemie insbesondere das Gesundheitswesen, die Daseinsvorsorge, aber auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten werden.

Mieterschutz erhöhen
Mieterinnen und Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen geschützt: durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.

Insolvenzverfahren vermeiden
Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize sorgen dafür, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.

Erleichterungen für Beschlussfassung von Gesellschaften
In zahlreichen weiteren Rechtsgebieten gibt es Erleichterungen, u.a. im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im Umwandlungsrecht. Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. So kann beispielsweise eine Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung virtuell – ohne Präsenz der Aktionäre – durchführen. Erleichterungen sind auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Wohnungseigentümer können zunächst auf die Durchführung von WEG-Versammlungen verzichten.

Weg für Gewährung der Corona-Bundes-Soforthilfen ist frei
Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht.

Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung: Wer kann wo einen Antrag stellen?
Die Verwaltungsvereinbarung einschließlich der Vollzugsregelungen stellt klar, wer wo seinen Antrag stellen kann und welche Nachweise erforderlich sind.
Nachfolgend ein Überblick.

  1. Antragsberechtigte: Antragsberechtigte sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
  2. Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
  3. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  4. Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen.
  5. Unbürokratisches Antragsverfahren:.Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
  6. Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
  7. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt
Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen vor:

  1. Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
  2. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  3. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  4. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  5. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

Quelle: MHK-Group

Die Coronakrise finanziell meistern: 10 Tipps vom Steuerberater

Die aktuelle Krise bringt viele Unternehmen in eine finanzielle Schieflage, die zuweilen sogar ihre Existenz gefährdet. 10 Tipps, wie jetzt am sinnvollsten zu verfahren ist.

In der aktuellen Krisensituation müssen fast alle Unternehmer sehr flexibel auf die jeweils aktuelle Situation reagieren. Auch die Politik sowie die Ämter und Behörden stehen vor dieser Herausforderung und versuchen sie zu meistern. Deshalb ändern sich nahezu täglich die in Steuer- und Finanzangelegenheiten geltenden Rahmenbedingungen.

Dies beinhaltet jedoch die beruhigende Nachricht: Die staatliche Verwaltung ist aktiv. Und: Sie versucht den Unternehmen, ob groß oder klein, zu helfen, die Krise möglichst unbeschadet zu überstehen. So stellt das am 25. März beschlossene Sofort-Hilfeprogramm der Bundesregierung zum Beispiel allein für Solo-Unternehmer 50 Milliarden Euro bereit.

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(Quelle: haustec.de  01.04.2020)

Coronavirus: Wichtige Hotlines und Links für Unternehmer

Ob Kurzarbeitergeld oder finanzielle Hilfe – es gibt Hotlines, an die sich Unternehmer mit Fragen zum Coronavirus wenden können. Ein Überblick.

Stundung von Sozialabgaben - zunächst befristet bis zum 30. April 2020.
Einreichung bei den Krankenkassen sofort. Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden. Damit das gelingt, nutzen Sie gern folgendes Musterformular.

Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums
An diese Hotline können Sie sich mit allgemeinen wirtschaftsbezogenen Fragen zum Coronavirus wenden.

  • Telefon: 030/186 15 15 15
  • Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr

Coronavirus: Finanzielle Hilfe für Betriebe
Zinsgünstige Kredite, Bürgschaften und Kurzarbeitergeld sollen Handwerksbetrieben helfen, die durch den Coronavirus wirtschaftlich unter Druck geraten.

Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus
Hier gibt es zum Beispiel Informationen zu Quarantänemaßnahmen und zum Umgang mit Verdachtsfällen.

  • Telefon: 030/346 46 51 00
  • Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr.

Beantragung von Kurzarbeitergeld
Zuständig dafür ist die örtliche Arbeitsagentur.

  • Hotline der Bundesagentur für Arbeit: 0800/455 55 20
  • Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 18.00 Uhr
  • Weitere Infos zur Antragsstellung: www.arbeitsagentur.de

Finanzhilfen bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf
Zur Deckung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs stehen für Unternehmen etablierte Förderinstrumente zur Verfügung, darauf weist das Bundeswirtschaftsministerium hin.
Mehr dazu erfahren Sie unter www.kfw.de oder über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken.

Quelle: Handwerk.com 19.03.2020

Corona-Virus: Hinweise für die Praxis

Händeschütteln später - aktuelle Infos zum Corona-Virus

Derzeit breitet sich das Corona Virus (COVID-19) innerhalb Europas aus – auch die Krankheitsfälle in Deutschland häufen sich und mit ihnen die Fragen rund um das Thema.
Das Spektrum reicht von „Welche Hygienevorschriften muss ich einhalten?“ über „Wie gehe ich mit anstehenden Dienstreisen und Tagungen um?“ bis hin zu „Wer trägt das Risiko für die Personalkosten?“.

Aktuelle Informationen für Sie zusammengestellt:

Coronavirus: Finanzhilfen für betroffene Unternehmen

Die Meisterteam-Zentrale hat in den letzten Tagen gemeinsam mit Kooperationspartnern recherchiert, welche Hilfen für kleine und mittelständische Unternehmen zur Verfügung stehen.

Kurzarbeit
Für den Erhalt der Arbeitsplätze wird die Kurzarbeiter-Regelung bis Anfang April angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10% der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.
Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Die Zustimmung des einzelnen Mitarbeiters zur Kurzarbeit ist notwendig unverbindliches Musterexemplar ist hier eingefügt
Detailliertere Informationen können der Homepage der Agentur für Arbeit entnommen werden.
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Das Merkblatt zum Kurzarbeitergeld-Antrag erreichen Sie über diesen Link:
www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf
Antragsformulare können Sie über den folgenden Link erreichen:
Anzeige über Arbeitsausfall
www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf 
Antrag auf Kurzarbeitergeld – unter folgendem Link online
www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
 

Wir empfehlen eine Abstimmung der Anträge mit der zuständigen Arbeitsagentur für Arbeit. Teilweise sind die zuständigen Mitarbeiter dort nicht erreichbar. Wir empfehlen in diesem Fall den Antrag soweit möglich auszufüllen und dort einzureichen. Die Agentur wird sich bei fehlenden Angaben mit Ihnen in Verbindung setzen. Quelle: MHK

Für kleine und mittelständische Unternehmen wird ein Milliarden-Schutzschild der Bundesregierung Finanznöte lindern, in die sie unverschuldet geraten sind. Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bank.

Für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind:
KfW-Unternehmerkredit (037)
Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. EUR Kreditvolumen.

KfW-Kredit für Wachstum (290)
Temporäre Erweiterung auf allgemeine Unternehmensfinanzierung inkl. Betriebsmittel im Wege der Konsortialfinanzierung (bisher Beschränkung auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung). Erhöhung der Umsatzgrenze für antragsberechtigte Unternehmen von 2 Mrd. auf 5 Mrd. EUR.
Erhöhung der anteiligen Risikoübernahme auf bis zu 70 %. Hierdurch wird der Zugang von mittelständischen und größeren Unternehmen zu individuell strukturierten, passgenauen Konsortialfinanzierungen erleichtert.

Für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind:
ERP-Gründerkredit – Universell (073)
Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80 % für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. EUR.

KfW-Sonderprogramm
Die KfW wird für kleine und mittlere sowie bzw. für große Unternehmen je ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis zu 90 %. Diese sollen auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in
Finanzierungsschwierigkeiten (krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz) geraten sind.
Überdies wird die KfW für diese Unternehmen konsortiale Strukturen anbieten. Der Start dieser Sonderprogramme unterliegt dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission.

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Wie die KfW mitgeteilt hat, können die vorgenannten Kreditprogramme unter Ausnutzung der neuen Modalitäten der Haftungsfreistellung ab dem 23. März 2020 bei der KfW beantragt werden können.

Bürgschaften für Kredite
Unternehmen, die Bürgschaften für Kredite in Anspruch nehmen möchten, werden gebeten, sich an die Bürgschaftsbanken der Länder zu wenden.
https://www.vdb-info.de/mitglieder

  • Steuerpolitische Maßnahmen sind vorgesehen

Finanzbehörden können leichter, Stundungen von Steuerschulden gewähren. Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, werden bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet. Erleichterung der Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen. Quelle: ZDH
 

  • Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde.

Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben
genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.
Quelle: IHK München, Ratgeber
https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Bestehende-Arbeitsverh%C3%A4ltnisse-K%C3%BCndigung-und-Sozialversicherung/Corona-Virus-Dienstreisen-Arbeitsausfall-Arbeitsschutz/
 

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die weitere Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) und seine wirtschaftlichen Folgen stellen inzwischen eine ernste Bedrohung für die mittelständischen Unternehmen in Deutschland dar. Diese leiden unter Nachfragerückgängen, Auftragsstornierungen und damit
beträchtlichen Umsatzeinbußen. Anders als große Unternehmen können sie dabei in nur deutlich eingeschränkterem Maß auf finanzielle Rücklagen zurückgreifen, sodass die negative Geschäftsentwicklung bei ihnen schneller durchschlägt. Dies gilt auch für unsere Mitgliedschaft, die Unternehmen des kooperierenden Mittelstandes.

DER MITTELSTANDSVERBUND, in dem die Meisterteam-Verbundgruppe Mitglied ist, hatte sich daher für eine sofortige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den maßgeblich betroffenen Mittelstand eingesetzt.
Hintergrund:
Nach § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) müssen Geschäftsleiter von juristischen Personen und bestimmten Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (Beispiel: GmbH & Co KG), bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Wochen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO ist eine
Verletzung dieser Insolvenzantragspflicht strafbar. Sie kann ferner zur Folge haben, dass der antragspflichtige Geschäftsleiter den Gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Diese Regelung ist im Zuge der aktuellen Corona-Krise, in welche sowohl die Verbundgruppen des Mittelstandes, die als Warenlieferanten oder Warenkreditgeber in die Bestellprozesse eingebunden sind, als auch deren Anschlusshäuser aus Handel, Handwerk und Dienstleistung ohne eigenes Verschulden hineingeraten sind, in hohem Maße ungerecht.

Wie das zuständige Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz heute Vormittag mitteilte, wird nun bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen ausgesetzt. Mit diesem Schritt soll dazu beigetragen werden, die Folgen des Ausbruchs des
Coronavirus für die Realwirtschaft abzufedern, so Ministerin Christine Lambrecht.
Weitere Informationen finden Sie unter
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zitate/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.htm
Quelle: Mittelstandsverbund

Nutzung der Entgeltfortzahlungsversicherung
Arbeitgeber, die i.d.R. nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet sog. U1-Umlagen an die Krankenkasse zu bezahlen, um bei Arbeitsausfall durch den Arbeitnehmer eine Erstattung und Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu erhalten. Durch dieses im
Aufwendungsausgleichsgesetz geregelte so genannte U1-Verfahren soll verhindert werden, dass kleinere Arbeitgeber durch die Erfüllung der Entgeltfortzahlungsansprüche ihrer Arbeitnehmer finanziell überlastet werden.

Im Fall der Krankheit eines Arbeitnehmers kann sich der Betrieb von der Umlagekasse grundsätzlich bis zu 80 % des nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlenden Entgeltes und bis zu 80 % der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile erstatten lassen (§1 AAG).
Allerdings kann die zuständige Krankenkasse diese gesetzlich festgelegte Erstattungshöhe durch Satzungsbestimmungen beschränken (§9 Abs. 2 AAG).

Anträge hierzu erhalten Sie online bei der jeweiligen Krankenkasse. Beispielhaft haben wir den Link zur AOK beigefügt:
https://www.aok.de/fk/kontakt/formulare-und-antraege/
Wir empfehlen, Ihren Steuerberater einzuschalten.

Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz
Wer aufgrund von Quarantäne nicht arbeiten kann, kann für den Verdienstausfall nach Paragraph 56 des Infektionsschutzgesetzes eine Entschädigung verlangen. Spätestens drei Monate nach dem Ende der Maßnahme muss der Betroffene dazu einen Antrag bei der
zuständigen Behörde seines Bundeslandes stellen. Die Entschädigung bezieht sich auf den Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. In Hessen sind das etwa die Gesundheitsämter, in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände und in Bayern die Bezirksregierungen. Unter Umständen kommen Selbstständige über diese Regel auch indirekt zu Krankengeld, falls sie länger krank sein sollten. Wenn Sie die Stelle nicht kennen, hilft ein Anruf beim örtlichen Bürgeramt oder
Gesundheitsamt.
Infektionsschutz, Entschädigung bei Tätigkeitsverbot

Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Not- und Soforthilfeprogramm der Bundesregierung
Derzeit ist ein ergänzendes Nothilfe- und Soforthilfeprogramm der Bundesregierung in Planung. Wir informieren Sie sobald aktuelle Informationen vorliegen. Für das Bundesland Bayern ist es jetzt bereits möglich, Anträge zu stellen für kleine Gewerbetreibende sowie Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern. Das entsprechende Formular finden Sie hier. Sobald hier weitere Informationen aus anderen Bundesländern vorliegen, werden wir Sie informieren.

Umgang mit der finanzierenden Bank
Gerade in einer Existenzgründungsphase oder in einer Phase, in der zuvor größere Investitionen getätigt wurden, entsteht eine erhöhte Belastung durch mit der Bank vereinbarte Zins- und Tilgungszahlungen. Sie sollten hier frühzeitig und proaktiv Kontakt mit Ihrer Bank aufnehmen, um die Tilgungsleistungen temporär zu stunden und die Aufrechterhaltung der Kreditlinien sicherzustellen.

Der Meisterteam-Kooperationspartner CRONBANK hat ein Sonderkreditprogramm aufgelegt, um MHK-Partner aber auch Meisterteam-Betriebe unterstützen zu können, wenn die Modalitäten der KfW Programme nicht auf Ihr Unternehmen anwendbar sind.

Ganz gleich, ob Sie bereits Kunde der CRONBANK sind oder nicht, bitten wir Sie Ihre Erstanfrage per eMail zu stellen an:  liquiunterstuetzung@cronbank.de.