Gerne sind wir für Sie da: 040 3980467-0

Preissteigerungen: rechtliche Tipps

In den vergangenen Wochen und Tagen haben wir Sie per Newsletter auf die anstehenden Preisinformationen zahlreicher Lieferanten aufmerksam gemacht. Wir möchten Ihnen mit dem heutigen Newsletter aufzeigen, wie Sie das Thema auch vor dem rechtlichen Hintergrund in Richtung Kunden kommunizieren.
Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
info@meisterteam.de    Tel. 040 – 39804670

Rechtliche Tipps
Sichern Sie sich hinsichtlich ihrer Angebote und Verträge mehrfach ab! Neben befristeten Angeboten und gesicherten Einkaufspreisen können Sie sich mit einem individualisierten Vertrags-Zusatz bezüglich der starken Veränderungen am Markt absichern. Wenn Sie ihre Angebote zeitlich befristen und sich von ihrem Lieferanten Materialpreise verbindlich zusichern lassen, achten Sie darauf, dass ihre Bindungsfrist im Angebot gegenüber dem Kunden mit der Frist für die Zusicherung der Preise ihres Lieferanten übereinstimmen. Wenn sich also der Lieferant sechs Wochen an die Preise bindet, sollte auch das Angebot für den Kunden nicht länger als sechs Wochen verbindlich sein. Mit einem individualisierten Zusatz wie folgt können Sie sich vor dem Vertragsabschluss auf aktuelle Veränderungen am Markt absichern:

Variante (A)
Die festgelegte Vergütung / der festgelegte Materialpreis gilt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am (…). Aufgrund der derzeit vielzähligen globalen Komplikationen, die dann auch noch wechselseitig wirken und die Situation drastisch verschärfen, und der daraus resultierenden Schwierigkeit der Materialbeschaffung wegen Ressourcenknappheit etc. ist eine Preissteigerung nicht ausgeschlossen. Sollte unsere Leistungserbringung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen und sich die Preise, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in der Folgezeit um mehr als 5% erhöhen, so wird die festgelegte Vergütung / der festgelegte Materialpreis ab diesem Zeitpunkt automatisch in gleichem Maße erhöht. Übersteigt die Erhöhung 15% der ursprünglich festgelegten Vergütung / des festgelegten Materialpreises, so ist vor Auftragsausführung hierauf nochmals hinzuweisen. Im Zweifel hat ein Nachweis über diese Erhöhung stattzufinden. 

Variante (B)
Der Kunde NAME DES KUNDEN ist darüber informiert, dass die im Angebot ausgewiesenen Preise für einzelne Positionen im Kalenderjahr 2022 aufgrund von steigenden Rohstoffpreisen und Preiserhöhungen der Vorlieferanten abweichen können. Der Kunde akzeptiert aufgrund der langfristigen Auslieferung, dass NAME IHRES UNTERNEHMENS berechtigt ist, Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten im angemessenen Umfang an den Kunden weiterzugeben. Sollten die Preiserhöhungen 20 % des ausgewiesenen Gesamtbetrags übersteigen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

Beim Kunden die größte Akzeptanz dürfte jedoch eine Verpflichtung zur Nachverhandlung haben, nämlich: 

Variante (C)
Der vertraglich vereinbarte Preis für die von uns zu erbringende Leistung ist kalkuliert mit den Einkaufspreisen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Aufgrund der aktuellen vielfältigen und globalen Komplikationen (Lieferkettenprobleme, Energiepreisentwicklung, Verteuerung und Verknappung von Rohstoffen und elektronischen Bauteilen, etc.) und der daraus resultierenden Schwierigkeit der Material- und Produktbeschaffung einschließlich Preissteigerungen für die Beschaffung von Bestandteilen unseres Leistungspakets, insbesondere für Küchenmöbel, Elektrogeräte, Armaturen und sonstiges Zubehör, können künftige Preissteigerungen nicht ausgeschlossen werden. Sollte unsere Leistungserbringung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen und sich die Preise für Bestandteile unseres Leistungspakets, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in der Folgezeit um mehr als X % erhöhen, sind wir berechtigt von Ihnen als Kunden zu verlangen, über den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis mit uns neue Verhandlungen aufzunehmen, mit dem Ziel, eine angemessene und zumutbare Anpassung des Preises unter Berücksichtigung der nachzuweisenden Preiserhöhung durch Vorlieferanten zu erreichen. Sollten die Parteien keine Einigung über eine angemessene Preisanpassung erzielen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

WICHTIG: Arbeiten Sie die Formulierungen bitte nicht in Ihre Dokumentenvorlage/AGB ein – und „verstecken“ sie diese nicht. Nur ein individualisierter Zusatz kann dafür Sorge tragen, dass es zu einer rechtlichen Bindung kommen kann, da der Verbraucher hiervon nicht „überrascht“ wird oder es für ihn intransparent ist. Daher sollte der Passus handschriftlich im Gespräch mit dem Kunden in Angebot oder Vertrag eingefügt werden; scheuen Sie aber keineswegs kleine Änderungs- oder Anpassungswünsche durch den Kunden, da dies lediglich die individuelle Vereinbarung nochmals unterstreicht. Bevor aber eine solche Umsetzung an dem Aufwand hierfür scheitert, können Sie auch „notfalls“ folgendes umsetzen, was jedoch rechtlich nicht so „wirksam“ ist, wie eine zuvor angeregte individuelle Abrede.

Lassen Sie die von Ihnen gewählte Variante (also notfalls auch im Dokument oder als gesonderte Zusatzvereinbarung vorgefertigt) nochmals gesondert schriftlich bestätigen – und klären Sie Ihren Kunden auch darüber auf, was dies tatsächlich faktisch bedeutet. Präferieren Sie aber trotz Aufwand den individuellen Hinweis auf die Unverbindlichkeit des kalkulierten Preises nach Ablauf einer gewissen, von Ihnen taxierten Zeit.  

Ungeachtet der vorstehenden Erläuterungen weisen wir darauf hin, dass es rechtlich sehr schwierig ist, mit Verbrauchern eine wirksame Preisanpassungsklausel zu vereinbaren. Sie sollten es aber auf jeden Fall trotzdem versuchen, um wenigstens einen Argumentationsansatz mit dem Kunden zu haben.

Praxistipp:
Natürlich ist der Hinweis auf evtl. doch noch teurere Preise nach einem aus Kundensicht zufriedenstellenden Angebot für einen Verkäufer nicht attraktiv und verstärkt evtl. die Sorge, der Kunde könne nun doch noch ein anderes Angebot bei Markteilnehmern einholen.
Hier kann man aber proaktiv mit dem Hinweis arbeiten, das es für sämtliche (!) Marktteilnehmer die gleichen globalen Schwierigkeiten und Herausforderungen gibt, und dies wohl auch noch für eine längere Zeit. Letztlich wird der Kunde also immer mit Preissteigerungen nach Ablauf einer gewissen Zeit im gesamten Marktumfeld gesichert rechnen müssen. Und notfalls solle sich der Kunde beim Marktteilnehmer den Angebotspreis verbindlich garantieren lassen – und dies wird er ziemlich gesichert nicht erreichen können. Und da wäre man wieder in der Ausgangssituation, wo man doch fair und offen mit dem Kunden kommuniziert und bereits zu diesem Zeitpunkt auch mögliche unangenehme Themen anspricht.
Quelle: MHK

Nutzen Sie bei Fragen auch den „kurzen Draht“ zu unserer für Sie kostenfreien telefonischen Rechtsberatung:

Brügmann Rechtsanwälte
Ferdinandstraße 12
20095 Hamburg
fon: 040 -337755
fon: 040 -335024
www.bruegmann-rechtsanwaelte.de

Herr Christof Geldmacher
(Fachanwalt für Arbeitsrecht, Spezialist für privates Bau- u. Architektenrecht)
fon: 040-337755
fax: 040-336571
hamburg@bruegmann-rechtsanwaelte.de

Herr Björn Schugardt
(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)
fon: 0385-734466
fax: 0385-734467
schwerin@bruegmann-rechtsanwaelte.de