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Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) ab 1. August 2021 aufgrund des Transparenz- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG)

Wir möchten Sie auf die geänderten Anforderungen des Transparenzregisters hinweisen:
Künftig sind alle Gesellschaften verpflichtet, ihre tatsächlich oder fiktiven wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen.

Die sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. entfällt mit dem TraFinG. Das deutsche Transparenzregister wird daher vom bisherigen Auffangregister zum Vollregister. Die Änderung betrifft auch börsennotierte Gesellschaften, die bisher von der Pflicht zur Mitteilung befreit waren.

Eine Privilegierung wurde jedoch für eingetragene Vereine nach § 21 BGB geschaffen. Gemäß § 20a GwG werden eingetragene Vereine von der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister befreit. Stattdessen wird der Bundesanzeiger Verlag die erforderlichen Eintragungen vornehmen.

Es gelten gemäß § 59 Abs. 8 GwG die folgenden Übergangsvorschriften für die erforderlichen Meldungen an das Transparenzregister:

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022,
  • GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • und in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022

Diese Übergangsvorschriften gelten allerdings nur für solche Gesellschaften, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten. Bei neu gegründeten Gesellschaften müssen die Meldungen unverzüglich erfolgen sowie bei bisher aus sonstigen Gründen unterlassenen Mitteilungen.
Bis zum 1. April 2023 müssen Verpflichtete keine Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a GwG vornehmen, sofern bisher keine Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung aufgrund bestehender Mitteilungsfiktion bestand. Auch für Bußgeldvorschriften gelten entsprechende Übergangsvorschriften.

Was bedeutet das für Sie?
Die Änderungen bedeuten für Ihr Unternehmen, dass es nicht mehr reicht, im Handelsregister oder ähnlichen Registern eingetragen zu sein. Es gilt zu überprüfen, ob sämtliche nunmehr erforderlichen Angaben dem Transparenzregister gemeldet wurden und noch aktuell sind.
Unternehmen, die durch die bisherige Mitteilungsfiktion von einer Mitteilung ausgenommen waren, müssen entsprechende Meldungen nun rechtzeitig bis zu den oben genannten Fristen vornehmen. Die Angaben sind zudem weiterhin fortlaufend zu überprüfen und insbesondere bei Änderungen unverzüglich anzupassen. Bei Nichtmeldung drohen gegebenenfalls erhebliche Geldbußen.

Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle über die Vereinigung ausüben.

Von den wirtschaftlich Berechtigten sind

1. Vor- und Nachname
2. Geburtsdatum
3. Wohnort
4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
5. alle Staatsangehörigkeiten
in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten.

Die (erstmaligen) Eintragungen in das Transparenzregister (und zukünftige Änderungen/Ergänzungen) sind nach erfolgter Registrierung von Ihnen elektronisch unter
www.transparenzregister.de vorzunehmen.

Quelle: DÜRKOP MÖLLER UND PARTNER, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft